Aktuell sind Osterfeuer (Brauchtumsfeuer) grundsätzlich nicht verboten.
Die bisherige Verordnung, die einige Ausnahmen bzw. Verbote vorsieht, bleibt weiterhin gültig.
Das Entzünden des Osterfeuers ist ausschließlich am Karsamstag (30.03.2024) von 15:00 Uhr bis Ostersonntag (31.03.2024) 03:00 Uhr zulässig.
Ein Ausweichen auf einen anderen Tag ist nicht zulässig.
Beim Abbrennen des Osterfeuers sollen aber einige Vorschriften bzw. Empfehlungen besonders beachtet werden. So soll nur trockenes Holz (Strauch- und Baumschnitt) verwendet werden. Das Sammeln großer Mengen zu sehr großen Feuern ist nicht erlaubt. Keinesfalls verbrennen darf man Abfälle, Altholz und Materialien wie Kunststoff, Lacke, Gummi, etc. Bereits länger gelagertes Material sollte vor dem Verbrennen noch einmal umgeschichtet werden,
um Kleintieren wie Igeln, Mäusen oder Vögel das Überleben zu ermöglichen.
Auch die im Gesetz vorgeschriebenen Abstände sollen beim Osterfeuer unbedingt Beachtung finden:
50 m zu Gebäuden, 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, 100 m zu Energieversorgungsanlagen und 40 m zu Wald- und Baumbeständen.
Als Vorsichtsmaßnahme sollte ausreichend Löschwasser bereit gehalten werden.
Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend so zu löschen, dass sie auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden können.
Wichtig:
Um unnötige Fehlalarmierungen der Feuerwehren zu vermeiden und die in Notfällen benötigte rasche Hilfe an den richtigen Ort bringen zu können, wird die Bevölkerung ersucht, geplante Osterfeuer bei ihrer örtlich zuständigen Feuerwehr zu melden.